Update - § 14a Energiewirtschaftsgesetz

Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Die Nutzung von Wärmepumpen, privaten Ladestationen für E-Autos (Wallbox) und Stromspeichern ist ein wichtiger Baustein für eine klimaneutrale Zukunft. Doch unser Stromnetz ist aktuell noch nicht für den schnellen Anstieg dieser neuen Verbraucher gerüstet, die gleichzeitig sehr viel Strom brauchen können.

Damit der Einzug von Elektroautos und Wärmepumpen nicht aufgehalten wird, kann die Leistung vom Netzbetreiber zeitlich begrenzt so gesteuert werden, dass Engpässe im Stromnetz vermieden werden. Sie sorgen damit für mehr Flexibilität im Netz.

Der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt den Umgang mit diesen neuen sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“. Mit der Novellierung und der Ausgestaltung durch die Beschlüsse der Bundesnetzagentur können Netzbetreiber seit 1. Januar 2024 bei drohenden Überlastungen des Netzes die Leistung der Geräte vorübergehend dimmen.

Als Verbraucher erhalten Sie eine Reduzierung auf das Netzentgelt als Gegenleistung für die Steuerbarkeit. Außerdem können Wärmepumpe, Ladestation & Co. nun ohne langes Warten auf die Genehmigung des Netzbetreibers angeschlossen werden.


Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Der § 14a EnWG gilt für die sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen". Dazu gehören die folgenden Geräte. Ihre Leistung muss über 4,2 kW liegen und sie müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein.

  • Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen z. B. Heizstäbe
  • Private Ladepunkte für Elektromobile bzw. Wallboxen
  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
  • Klimaanlagen für die Raumkühlung

Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte

Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage netzorientiert steuern darf, profitieren die Betreiber der Geräte von einem reduzierten Netzentgelt. Da bei der individuellen Anschluss- und Verbrauchssituation der Privathaushalte große Unterschiede bestehen können, legt die Bundesnetzagentur verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest, zwischen denen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wählen können. Vorgesehen ist vorerst ein Ansatz mit zwei Modulen. Ab dem 1. April 2025 wird es allerdings ein drittes Modul geben, welches in Kombination mit Modul 1 zusätzliche zeitvariable Netzentgelte anbietet.

Modul 1 - Pauschale Reduzierung (Grundmodell)

  • Gemeinsame oder getrennte Messung. Das Modul gilt für diejenigen, die nur einen Zähler haben, über den der gesamter Strom fließt. Das Modul kann aber auch von Verbrauchern mit zwei getrennten Zählern gewählt werden.
  • Pauschale Entlastung. Sie bekommen eine vom Verbrauch unabhängige Entlastung. Die Höhe variiert je nach Netzbetreiber und liegt bei den Stadtwerken Schüttorf ▪ Emsbüren bei 140,88 €  € netto im Jahr.
  • Spannend für E-Mobilität. Die Pauschale kann beispielsweise die Stromrechnung für den Verbrauch eines E-Autos mit 2.500 kWh, um etwa 20 % im Jahr senken.
  • Die Standard-Option. Das Modul 1 hinterlegen wir standardmäßig. Ein Wechsel zu Modul 2 ist jedoch möglich, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Modul 2 - Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

  • Getrennte Messung. Die technische Voraussetzung für das Modul 2 ist eine getrennte Messung. Das heißt, Sie benötigen einen zweiten, separaten Zähler für Wärmepumpe, Wallbox & Co.
  • Prozentuale Entlastung. Es gibt eine prozentuale Entlastung auf das Netzentgelt. Es wird auf 40 % je verbrauchter Kilowattstunde (kWh) reduziert. Die Höhe des Netzentgeltes ist abhängig vom Netzbetreiber.
  • Arbeitspreis. Das Netzentgelt ist Teil deines Strompreises und macht etwa 20 % aus. Das niedrigere Netzentgelt wirkt sich also positiv auf Ihre Stromrechnung aus. Bei den Stadtwerken Schüttorf ▪ Emsbüren sinkt das Netzentgelt dann auf  3,91 ct/kWh netto.
  • Spannend für Wärme. Das Modul 2 könnte sich für hohe Verbräuche lohnen. Das kann zum Beispiel der Strom für eine Wärmepumpe sein.

Was muss ich als Besitzer einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung machen?

Die gute Nachricht: Wenn Sie eine Anlage haben, die am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb geht, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Ihr Installationsbetrieb meldet Ihr Gerät einfach beim Netzbetreiber an. Dieser schickt die Info an uns als Energielieferant weiter. Wir übernehmen dann die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte und weisen diese auf der Jahresverbrauchsabrechnung übersichtlich aus.

FAQs zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes

1. Wen betrifft der § 14a EnWG?
2. Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE)?
3. Was bedeutet der § 14a EnWG für Sie?
4. Warum ist eine netzdienliche Regelung notwendig?
5. Welche Instanz ist für die Dimmung verantwortlich?
6. Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?
7. Wieso sind Heimspeichersysteme zukünftig ebenfalls vom § 14a EnWG betroffen?
8. Was erhalte ich im Gegenzug?

Wir helfen gerne weiter

Benedikt Niehues

Projektmanager Smart Meter

05923 803-513

niehues@swse.de 

Haben Sie noch Fragen?

Unser Mitarbeiter, Benedikt Niehues, ist Ihr Ansprechpartner.

Icon Telefon Kontakt Icon Lupe Suche Icon Formulare Formulare