Durch die am 25. Februar 2025 in Kraft getretene Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurden Änderungen im EEG 2023 vorgenommen. Diese betreffen insbesondere § 9 EEG 2023 und haben Auswirkungen auf EEG-Anlagenbetreiber sowie konzessionierte Elektrofachunternehmen.
Regelungen für Neuanlagen
Neuanlagen sind alle Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden oder werden. Betreiber dieser Erzeugungsanlagen müssen sicherstellen, dass ihre technischen Einrichtungen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen.
Bis zum Einbau eines iMSys und einer Steuerungseinrichtungen (SteuE) sowie der erstmaligen erfolgreichen Testung der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber muss der Anlagenbetreiber folgende technische Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 2 EEG 2023 installieren:
- ≥ 100 kW: Sichtbarkeit und Fernsteuerbarkeit z.B. durch Fernwirkanlage
- ≥ 25 kW bis < 100 kW: Fernsteuerbarkeit z.B. via Funkrundsteuerempfänger UND Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 % der installierten Leistung am Netzverknüpfungspunkt
- < 25 kW: Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 % der installierten Leistung am Netzverknüpfungspunkt
Neuerungen EEG 2023 § 9 - Technische Vorgaben